Steuerzeichenfälschung ist ein steuerrechtlicher Straftatbestand, der in § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO geregelt ist. Diese wird durch die Nachmachung oder Verfälschung der Steuerzeichen begangen. Von dem Tatbestand der Norm werden auch die Verschaffung und Verwendung falscher Steuerzeichen als echt erfasst. Wer die verfälschten Steuerzeichen zum Kauf anbietet oder sonst in den Verkehr bringt, wird auch nach der Norm in Verbindung mit § 148 StGB bestraft. Die Strafe der Steuerzeichenfälschung beträgt maximal fünf Jahre und kann auch in Form der Geldstrafe geahndet werden.
Die Vorbereitung auf die Tat ist gem. § 149 StGB ebenso strafbar. Die Vorbereitung liegt vor, wenn der Täter für die Fälschung von Geld oder Wertzeichen (Steuerzeichen)
- beispielsweise Platten, Formen, Drucksätze, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die zur Begehung der in § 148 StGB geregelter Tat geeignet sind,
- Papier, welches einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
- Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,
herstellt, zum Kauf anbietet, verwahrt oder einem anderen überlässt.
Wenn der Täter die Ausführung der Tat freiwillig aufgibt oder die Vollendung der Tat verhindert, wird er gem. § 149 Abs. 2 StGB nicht bestraft.