Steuerverkürzung

Der Tatbestand der Steuerverkürzung ist gemäß § 370 Abs. 4 AO unter Strafe gesetzt. Steuerverkürzung liegt vor, wenn die Steuer nicht in vollständiger Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Außerdem gilt die Steuer als verkürzt, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

Es gibt eine andere Art der Steuerverkürzung, nämlich die Steuerverkürzung auf Zeit. In diesem Fall wird die Steuer später als der Zeitpunkt, in dem sie festgesetzt werden sollte, disponiert.Die leichtfertige Steuerverkürzung ist als Steuerordnungswidrigkeit gem. § 378 AO geregelt.