Steuerordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen die steuerrechtlichen Normen, die im Vergleich zu den Steuerstraftaten leichter anzusehen sind. Sie sind ein Teil des Steuerstrafrechts und können, unterschiedlich zu den Steuerstraftaten, auch fahrlässig begangen werden. Die Fahrlässigkeit kommt im Steuerstrafrecht als Leichtfertigkeit vor (z. B. Leichtfertige Steuerverkürzung). Leichtfertig handelt, wer aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit fahrlässig handelt.
Es gibt zwei Arten von Steuerordnungswidrigkeiten, die in der Abgabenordnung (AO) definiert sind. Diese sind die „leichtfertige Steuerverkürzung“ gem. § 378 AO und die „Steuergefährdung“ gem. § 379 des gleichen Gesetzes. Weil die Steuerordnungswidrigkeiten keine „Straftatbestände“ sind, sehen sie keine (Geld-) Strafen vor, sondern nur Bußgeld. Die leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn die Steuerhinterziehung leichtfertig begangen wird. Man kann in diesem Fall von einer fahrlässigen Steuerhinterziehung sprechen.
Die Steuergefährdung gem. § 379 AO begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, welche der Wahrheit nicht entsprechen oder diese Belege gegen Entgelt in Verkehr bringt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.