Der Tatbestand von Steuerhinterziehung ist in § 370 Abgabenordnung (AO) geregelt. Steuerhinterziehung begeht, wer nach § 370 Abs 1 Nr. 1 AO falsche Angaben oder verfälschte Dokumente als Nachweis bei der Steuererklärung gibt oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, § 370 Abs 1 Nr. 2 AO. Das heißt, dass die Person entweder bei ihrer Steuererklärung die Höhe der festzusetzenden Steuern niedriger zeigt als es der Wahrheit entspricht oder gar keine Steuererklärung macht. Steuerhinterziehung begeht ferner, wer die Nutzung von Steuerzeichen und Steuerstemplern unterlässt.
Die besonders schweren Fälle der Hinterziehung mit höherer Strafandrohung kommt vor, wenn die Hinterziehung durch Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils oder Kürzung der Steuern in sehr großem Maß begangen wird. Das große Ausmaß entspricht einem Betrag von mindestens 50.000 Euro, der hinterzogen worden ist. Es kann dabei entweder zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren oder zu einer empfindlichen Geldstrafe kommen.
Wenn der Täter durch Missbrauch der Befugnisse eines öffentlichen (auch europäischen) Amtes einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangt, dann wird er auch nach den Vorschriften über den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung bestraft.