Gem. § 374 AO begeht die Person Steuerhehlerei, welche Waren oder Erzeugnisse bezüglich ihrer Verbrauchssteuer oder Ein- und Ausfuhrabgaben hinterzogen oder Bannbruch begangen hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Dabei kommt es darauf an, ob der Täter die vollständige Verfügungsgewalt über die Waren oder Erzeugnissen gehabt hat. Eine vorübergehende Aufbewahrung reicht nicht aus. Jedoch ist der Versuch für die Erlangung der Verfügungsgewalt nach Abs. 3 der Norm strafbar. Dann kommt eine versuchte Steuerhehlerei in Betracht.
Der Täter wird entweder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Die Begehung der Tat muss vorsätzlich geschehen und die Waren oder Erzeugnisse müssen aus einer rechtswidrigen Haupttat wie Bannbruch oder Schmuggel stammen und dies muss dem Täter auch bekannt sein. Der Täter muss an der rechtswidrigen Haupttat nicht beteiligt sein, damit er wegen Steuerhehlerei bestraft wird. Sonst ist er schon wegen der Vortaten zu bestrafen. Die Anstiftung der Haupttat wird davon nicht erfasst. Das heißt, dass der Anstifter der Vortat wegen Steuerhehlerei bestraft werden kann, wenn er den gesetzlichen Straftatbestand erfüllt.