Mitwirkungs- und Auskunftspflicht ≠ Recht zum Schweigen

Der Steuerpflichtige hat Mitwirkungs- und Auskunftspflichten, wenn Zweifel daran besteht, dass er Steuern hinterzogen oder verkürzt hat. Die Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 1 AO zwingt den Steuerpflichtigen dazu, dass er für die Besteuerung erhebliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt. Er muss auch Beweismittel dafür angeben, falls ihm welche bekannt sind.

Die Auskunftspflicht gem, § 93 Abs. 1 Satz 1 AO erstreckt sich auf die Auskünfte, die der Finanzverwaltung zu erteilen sind, wenn die Finanzbehörden den Sachverhalt über einen Steuerstraftatbestand oder Ordnungswidrigkeit ermitteln und dafür die Auskünfte des Steuerpflichtigen brauchen.

Das Recht zum Schweigen des Täters aus dem Strafprozessrecht und die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten stehen hier in Konflikt zueinander. Einerseits hat der Verdächtige sein Schweigerecht, andererseits stehen ihm diese Pflichten für die Ermittlung des Sachverhalts zu. Jedoch greift das Schweigerecht erst im Steuerstrafverfahren ein und nicht in dem Besteuerungsverfahren. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Steuerpflichtigen sind während des Besteuerungsverfahrens zu erbringen. Die Mitwirkungspflicht gilt nicht, wenn die Mitwirkung unter engen Voraussetzungen dem Steuerpflichtigen unzumutbar erscheint. Allerdings muss im Fall eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden.