Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

§ 373 Abs. 1 AO regelt den Fall eines gewerbsmäßigen Bannbruches durch Hinterziehung der Ein- und Ausfuhrabgaben. Der Tatbestand der Norm wird auch erfüllt, wenn die Handlungen des Täters gegen Monopolvorschriften verstoßen. Außerdem wird bestraft wer beim Bannbruch eine Schusswaffe, Waffe, ein Werkzeug oder sonstige Mittel bei sich führt, um jeglichen Widerstand mit Gewalt oder Drohung zu verhindern. Auch derjenige wird bestraft, der die Tat als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Steuern oder des Bannbruchs verbunden hat, begeht.

Das Wort „gewerbsmäßig“ ist nach der Rechtsprechung als Absicht des Täters, die mit der wiederholten Begehung der Tat auf die Schaffung einer dauerhaften Einnahmequelle gerichtet ist, zu verstehen.

Der Täter ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen.