Das Finanzamt ist die örtlich zuständige Behörde für die Finanzverwaltung. Finanzämter sind Landesbehörden, welche für die Verwaltung der Steuern außer der Kraftfahrzeugsteuer (und sonstige auf motorisierten Verkehr bezogenen Steuern), der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern gem. § 17 FVG (Finanzverwaltungsgesetz) verantwortlich sind.
Die Steuerfahndung ist ein organisatorischer Teil der Landesfinanzbehörden, welche für die Entdeckung und Ermittlung der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten tätig sind. Die Steuern, für die die Bundesländer Verantwortung tragen, sind von dem Tätigkeitsbereich der Steuerfahndungsstellen erfasst. Die vom Bund verwalteten Steuern und den dazugehörigen Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten werden von dem Zollfahndungsdienst ermittelt. Die Aufgaben der Steuerfahndung sind in § 208 AO geregelt. Diese sind
- die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
- die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dieser Tatbestände und
- die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die Rechte und Pflichten der Steuerfahndung sind in § 404 AO erwähnt. Die Steuerfahndung hat die gleichen Rechte und Pflichten, welche die Polizeibeamten und Behörden nach den Vorschriften der StPO (Strafprozessordnung) haben. Die Steuerfahndung (Steufa) kann jederzeit das Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeben. Die Staatsanwaltschaft kann auch jederzeit das Verfahren von der Steufa übernehmen.