Ein Bannbruch (§ 372 AO) begeht, wer Gegenstände einführt, durchführt oder ausführt, die unter Verbot gestellt sind. Beispiele für Bannbruch sind der Export oder Import von Waffen, Drogen oder sonstigen Gegenständen, deren Ein-, Durch-, oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist. § 372 Abs. 2 AO stellt fest, dass der Täter, welcher Bannbruch begangen hat, nach den § 370 Abs. 1-2 AO bestraft wird. Die Vorschrift des Bannbruchs hat aber nur eine generelle Bedeutung, weil es meistens für die Waren, deren Ein-, Durch- oder Ausfuhr verboten ist, speziellere Strafgesetze (z. B. Betäubungsmittelgesetz) verkündet worden ist und die Bestrafung nicht mehr auf § 372 AO ankommt.
Direkt zum Anwalt
Hamburg
Hallerstraße 89, 20149 Hamburg
Tel +49 40 415371170
Fax +49 40 415371177
Berlin
Friedrichstraße 153a, 10117 Berlin
Tel +49 30 84710711
Fax +49 30 84710713
Bremen
Parkstraße 68, 28209 Bremen
Tel +49 421 16502800
Fax +49 421 16502801
Lübeck
Mühlenstraße 24, 23552 Lübeck
Tel +49 451 30505650
Fax +49 451 30505656
Hannover
Leonhardtstraße 6, 30175 Hannover
Tel +49 511-95731660
Fax +49 511-95731667
hannover@kanzlei-steinwachs.de