Bannbruch

Ein Bannbruch (§ 372 AO) begeht, wer Gegenstände einführt, durchführt oder ausführt, die unter Verbot gestellt sind. Beispiele für Bannbruch sind der Export oder Import von Waffen, Drogen oder sonstigen Gegenständen, deren Ein-, Durch-, oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist. § 372 Abs. 2 AO stellt fest, dass der Täter, welcher Bannbruch begangen hat, nach den § 370 Abs. 1-2 AO bestraft wird. Die Vorschrift des Bannbruchs hat aber nur eine generelle Bedeutung, weil es meistens für die Waren, deren Ein-, Durch- oder Ausfuhr verboten ist, speziellere Strafgesetze (z. B. Betäubungsmittelgesetz) verkündet worden ist und die Bestrafung nicht mehr auf § 372 AO ankommt.