Das Steuerstrafrecht dient der strafrechtlichen Sanktionierung bei Zuwiderhandlungen gegen die Steuergesetze. Die steuerstrafrechtlichen Normen sind als sogenannte Blankettnormen geregelt. Dabei handelt es sich offene Gesetze, die durch das materielle Steuerrecht ergänzt werden müssen.
Bei der Art und Umfang des Verstoßes wird zwischen Steuerstraftaten, die den Vorsatz erfordern und den Steuerordnungswidrigkeiten, welche grobe Fahrlässigkeit voraussetzen, unterschieden. Je nachdem wird die Straftat mit abgestuften Sanktionen, welche Bußgelder, Geldstrafen und Freiheitstrafen sind, geahndet.
Zu den Steuerstraftaten zählt man
- die Steuerhinterziehung § 370 AO,
- den Bannbruch § 371 AO,
- den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel § 373 AO und
- die Steuerhehlerei § 377 AO.
Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO und die Steuergefährdung gem. § 379 AO sind wiederum Steuerordnungswidrigkeiten.
Ein großes Konfliktpotential besteht darin, dass das Steuerstrafrecht an der Grenze zwischen Strafrecht und Steuerrecht steht und unterschiedliche Prinzipien in diesen Rechtsgebieten herrschen. So gilt im Steuerrecht eine umfassende Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, wohingegen im Strafrecht eher auf das Recht zum Schweigen verwiesen wird.
Die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung sind für die Aufklärung dieser Straftaten zuständig. In den letzteren Jahren erfolgte eine umfassende Verschärfung sowohl in Rechtsprechung als auch Gesetzgebung.
Diese Seite soll Ihnen grundlegende Prinzipien, sowie Wissen über das Steuerstrafrecht verständlich näher bringen.